Donnerstag, 21. Februar 2008

Gaaaaaanz Ruhig bleiben...

Das ich einen Riss im Gehäuse von meinem MacBook habe hatte ich ja schon erwähnt. Aber das die Apple Hotline es bis jetzt noch nicht geschafft hat mir eine Rechnung zu schicken ist echt peinlich. Aber von Anfang an.

Ich hab am 4.2.2008 beim Apple Support angerufen, nach kurzem warten im TechSupport hab ich dann einen bemühten Mitarbeiter an der Strippe der sich dann auch darum gekümmert hat das ich eine Rechnung per E-mail zugeschickt bekomme. Soweit so gut, nach 2 Wochen war noch immer keine da.

Also wieder die Nummer vom Support gewählt. Eine freundliche und sehr kompetente Dame nahm sich dann meiner an. Nach dem ich mein Leid geschildert hab, mittlerweile geht auch die LED vom Mag-Safe Stecker nicht mehr, hat sie sich mit der Buchhaltung kurzgeschlossen. Nun ich habe jetzt eine Reperaturnummer in der eingesehen werden kann was defekt ist, und das versprechen das innerhalb von 3-4 Tagen eine schriftliche wie auch eine E-Mail rechnung zu mir unterwegs sein sollen. Nun, das war am Montag, ich hab natürlich immernoch keine Rechnung und warte nun.

Warum das ganze? Naja ich will das Ding zu Gravis bringen und bei 80km fahrt möchte ich das nicht unbedingt 6 mal machen nur weil die Rechnung nicht bei kommt.

2 Kommentare:

Anonym hat gesagt…

Hmm, doof das du so mit dem Support kämpfen musst. Aber Gravis != Apple.

Wollt ich nur mal gesagt haben, Gravis ist nur nen dreckiger Händler, wie Alternate für Grafikkarten oder so. :)

Aber mal ganz doof gefragt, bist du nicht noch in der Hersteller gewährleistung mit dem MacBook, also egal wann du es gekauft hast innerhalb 2 Jahren _müssen_ die reparieren. Aber ich hab da auch keine Ahnung von :)

Scorpi hat gesagt…

ich hab sogar Parts & Labour und damit 3 Jahre Anspruch auf reperatur bei einem Apple Service Provider meiner wahl. Und da fängt der Ärger an, denn ich MUSS zu seinem ASP, Apple will den Laptop nicht wieder haben auch wenn man sie noch so nervt.

An der Stelle zitiere ich mal Wikipedia:
Beweislast [Bearbeiten]

Für die Beweislast gilt allgemein § 363 BGB: Hat der Käufer die Sache als Erfüllung angenommen oder im Werkvertragsrecht der Besteller die Sache abgenommen (§ 640 BGB), trifft den Käufer oder den Besteller die Beweislast für den Sachmangel, wenn sie Mängelansprüche geltend machen. Abweichend gilt beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) teilweise nach § 476 BGB eine Beweislastumkehr in Form einer Vermutung: Hier wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass der Mangel bei der Übergabe vorlag. Erst danach muss der Käufer die Mangelhaftigkeit bei Übergabe beweisen. Das BGH-Urteil vom 2. Juni 2004 Az: VIII ZR 329/03 legt diese Vorschrift sehr eng aus.[1]

Da sich die Pflicht zur Gewährleistung aus dem Kaufvertrag ergibt, gibt diese auch nur Ansprüche gegen den Verkäufer, nicht aber gegenüber dem Hersteller oder Zwischenhändlern in der Lieferkette.